Berufs-Hubschrauberpiloten
Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 32
(1) § 32.Der Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerblich oder gewerblich im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten):
- 1. Hubschrauber jener Muster, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß § 35 Abs. 1 abgelegt hat,
- 2. Hubschrauber jener Muster, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den §§ 25 und 30 Abs. 1 im Fluge zu führen berechtigt ist und von der zuständigen Behörde in den Berufs-Hubschrauberpilotenschein eingetragen wurden. Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Berechtigung zur Führung jener Muster in den Berufs-Hubschrauberpilotenschein einzutragen, für die der Bewerber eine gültige Berechtigung als Privat-Hubschrauberpilot verfügt und für welche er fünf Flugstunden innerhalb der vergangen zwölf Monate vor der Antragstellung nachweisen kann.
(2) Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 117 Abs. 2.
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