Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 32.
(1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu höchstens 15 Jahren verpflichtet werden. Auf Grund freiwilliger Meldung ist eine Weiterverpflichtung oder eine neuerliche Verpflichtung zulässig, wobei die genannte Höchstdauer insgesamt nicht überschritten werden darf.
(2) Der Wehrdienst als Zeitsoldat darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet, geleistet werden. Ein Verpflichtungszeitraum hat jeweils mit einem Monatsersten zu beginnen und mit dem Ablauf eines Monats zu enden.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, wie oft und zu jeweils welcher Dauer Verpflichtungen zum Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen des im Abs. 1 festgelegten Zeitraumes zulässig sind.
(4) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, hat sich nach dem jeweiligen militärischen Bedarf zu richten. Insoweit ein solcher Bedarf nicht gegeben ist oder sonstige militärische Rücksichten einer Verwendung als Zeitsoldat entgegenstehen, dürfen Wehrpflichtige nicht als Zeitsoldaten verpflichtet werden.
(5) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Finanzjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat einberufen werden darf, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(6) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist, in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Die freiwillige Meldung bedarf der Annahme durch das zuständige Militärkommando. Die Annahme der freiwilligen Meldung ist zu verweigern, wenn ein Wahlausschließungsgrund gemäß den §§ 22, 24 und 25 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, vorliegt, wenn der Wehrpflichtige nicht die notwendige militärische Eignung aufweist, kein Bedarf gegeben ist oder der Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat durch den Wehrpflichtigen sonstige militärische Rücksichten entgegenstehen.
(7) Nach Annahme der freiwilligen Meldung ist dem Wehrpflichtigen, der den Grundwehrdienst bereits geleistet hat und nicht einen Wehrdienst als Zeitsoldat leistet, der Einberufungsbefehl zum Wehrdienst als Zeitsoldat – sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – spätestens zwei Wochen vor Beginn des Wehrdienstes als Zeitsoldat zuzustellen; diese Frist kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(8) Die Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen bis zur Rechtskraft der Annahme nach Abs. 6 schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der freiwilligen Meldung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12063977
alte Dokumentnummer
N4199223829J
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