Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 32.
(1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet. Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Kalenderjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat herangezogen werden dürfen, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen militärischen Bedarf festzusetzen.
(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen abzugeben
- 1. im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,
- 2. während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugewiesen ist, und
- 3. in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando.
- Die freiwillige Meldung ist schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Sie bedarf der Annahme durch das Militärkommando. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, vorliegt.
(3) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme nach Abs. 2 eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid außer Kraft.
Schlagworte
BGBl. Nr. 471/1992
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12067063
alte Dokumentnummer
N4199851102L
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