§ 32 WaStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2004

Vollziehung

§ 32.

(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40061864

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