Vollziehung
§ 32.
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20003901
Dokumentnummer
NOR40061864
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)