Errichtungserklärung
§ 8.
Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
20003901
Dokumentnummer
NOR40272779
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