§ 32 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 32

(1) § 32.Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach §§ 30 und 31 hat der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Dienstnehmer handelt der Dienstgeber, Sorge zu tragen. Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des § 31 Abs. 3 und 4 auf Grund eines Dienstverhältnisses nicht mehr verpflichtet werden, so hat die Behörde diese Untersuchungen anzuordnen.

(2) Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert, sind die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen nach den §§ 30 und 31 zu zwei Dritteln vom zuständigen Träger der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund zu tragen. Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht unfallversichert, werden die Kosten entweder zu zwei Dritteln von der zu untersuchenden Person selbst und zu einem Drittel vom Bund getragen, oder, wenn diese Person noch in Ausbildung steht, zur Gänze vom Bund übernommen. Näheres über die Art der Verrechnung dieser Kosten ist im Verordnungswege zu regeln.

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