Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
§ 32.
(1) Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 30 und 31 hat der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um externe Arbeitskräfte handelt, das externe Unternehmen, Sorge zu tragen. Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des § 31 Abs. 3 und 4 vom Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der Behörde zu melden. Die Behörde hat nach Verständigung durch den Arbeitgeber diese Untersuchungen anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung nicht durchführbar, gilt das Ergebnis der letzten Kontrolluntersuchung.
(2) Im Falle des Wechsels einer beruflich strahlenexponierten Person von einem Arbeitgeber zu einem anderen kann die Einstellungsuntersuchung beim neuen Arbeitgeber entfallen, wenn die Enduntersuchung keinen auffälligen Befund ergeben hat.
(3) Bestehen Zweifel am Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 30 und 31, hat hierüber unter Heranziehung von ärztlichen Sachverständigen die zuständige Behörde über Antrag zu entscheiden.
(4) Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert, sind die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen nach den §§ 30 und 31 zu zwei Dritteln vom zuständigen Träger der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund zu tragen. Näheres über die Art der Verrechnung dieser Kosten ist im Verordnungswege zu regeln.
(5) Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sind von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten gemäß § 35 Abs. 1 an das Zentrale Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
(6) Die Art der Verrechnung der Kosten gemäß Abs. 4 und die Meldungen gemäß Abs. 5 sind im Verordnungswege zu regeln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
Schlagworte
Enduntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40035067
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