§ 32 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1993

Grundsatzbestimmung

§ 32. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Klassen des Polytechnischen Lehrganges ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für die Polytechnischen Lehrgänge sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Lehrgänge, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.

(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118441

alte Dokumentnummer

N7196212074Y

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