Grundsatzbestimmung Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 und 2 sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).
§ 32. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12126506
alte Dokumentnummer
N7199660352J
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