§ 32 KBGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Mitwirkungspflichten

§ 32.

(1) Die Antragsteller haben bei der Feststellung des für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.

(2) Dienstgeber (§ 35 ASVG, § 13 B-KUVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36 ASVG) sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern allefür den Vollzug dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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