§ 32 KBGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Mitwirkungspflichten

§ 32.

(1) Der Antragsteller und der andere Elternteil haben bei der Feststellung des für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.

(2) Dienstgeber (§ 35 ASVG, § 13 B-KUVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36 ASVG) sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern allefür den Vollzug dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Wer seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten (§ 29, § 32 Abs. 1 und 2) trotz Aufforderung nicht oder nicht gehörig nachkommt, kann zum Ersatz der dadurch ausgelösten Verwaltungs- und Verfahrenskosten dem Krankenversicherungsträger gegenüber verpflichtet werden.

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