§ 32 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Voraussetzungen der Hinausgabe

§ 32

§ 32. Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst hinausgegeben werden, wenn

  1. 1. sie dem Paritätischen Ausschuß (§ 112) mitgeteilt worden ist,
  2. 2. seit dieser Mitteilung ein Monat verstrichen ist oder der Paritätische Ausschuß auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet hat und
  3. 3. sie dem Kartellgericht nach Ablauf dieser Frist oder nach dem Verzicht des Paritätischen Ausschusses auf die Einhaltung dieser Frist angezeigt worden ist.

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