§ 32 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Voraussetzungen der Hinausgabe

§ 32

§ 32. Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst einen Monat nachdem sie dem Kartellgericht unter Anschluß einer Begründung angezeigt worden ist, hinausgegeben werden.

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