Einbringung
§ 32.
Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065817
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)