Zum Betrag in Abs. 2 vgl. § 86 Abs. 5.
Einbringung
§ 32.
(1) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.
(2) Von den Geldbußen sollen jeweils jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde und des Vereins für Konsumenteninformation verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40192500
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)