§ 32 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1999

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 32.

(1) Der Umstand, daß das Verfahren vom erkennenden Gericht nicht nach § 9 vorläufig eingestellt worden ist, bildet einen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO).

(2) Die §§ 427, 455 Abs. 2, 459 zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig.

(3) Ein Protokollsvermerk (§ 458 Abs. 2 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.

(4) Die §§ 460 bis 462 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden.

(5) Gegen Entscheidungen der Gerichte in Jugendstrafsachen steht den Beteiligten, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist, das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

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