§ 32 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Abweichend zu Abs. 6 wird die Umlage bis 31.3.2013 monatlich berechnet (vgl. § 46 Abs. 2).

Regelungen zur Preisgestaltung der Ausgleichsenergie

§ 32.

(1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt marktbasierte Ausgleichsenergiepreise für den kommerziellen Ausgleich von Abweichungen zwischen Endverbraucherfahrplänen und Messwerten, sowie für die Bilanzierung der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen.

(2) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 6 wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt und von der Merit Order List ermittelt., Für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogener Ausgleichsenergie kommt ein Aufschlag von 20 Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von zehn Prozent auf den mengengewichteten Durchschnittspreis je Stunde zur Anwendung. Sollten keine Abrufe vom Verteilergebietsmanager getätigt werden, so wird der am laufenden Tag an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt verfügbare Börsepreis als Ausgleichsenergiepreis herangezogen und der jeweilige Auf- oder Abschlag angewandt. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes kein Preis zustande kommen, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet und der jeweilige Auf- oder Abschlag angewandt.

(3) Die Ausgleichsenergiepreise für Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 5 und 7 berechnen sich nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt und nach den Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers von der Merit Order List. Es werden jeweils der höchste Einkaufspreis bei Abrufen in Bezugsrichtung und der niedrigste Verkaufspreis bei Abrufen in Lieferrichtung (Grenzpreise) herangezogen. Falls keine Abrufe vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, kommen die jeweiligen Grenzpreise des Vortages zur Anwendung.

(4) Für die Abrechnung der besonderen Bilanzgruppen der Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen, wird der für den jeweiligen Gastag gültige Referenzpreis der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt herangezogen. Sollte kein Preis gebildet werden können, gilt der letztgültige Referenzpreis an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt.

(5) Der Ausgleichsenergiepreis ist in cent/kWh anzugeben und auf drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(6) Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unter- oder Überdeckung ergeben, so wird diese jeweils für die folgenden sechs Monate festgesetzt und mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 5 und 7, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet. Die Umlage wird ein Bestandteil der Ausgleichsenergieverrechnung und ist in cent/kWh auszuweisen.

(7) Sämtliche Aufwendungen und Erlöse des Bilanzgruppenkoordinators, die zugrunde gelegten Ausgleichsenergiemengen (Preis-Mengengerüst), sowie die prognostizierten Differenzbeträge im Zusammenhang mit der Umlagenverrechnung sind der Regulierungsbehörde unaufgefordert anlässlich jeder Umlagenänderung mitzuteilen und transparent darzulegen.

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