Regelungen zur Preisgestaltung der Ausgleichsenergie
§ 32.
(1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt marktbasierte Ausgleichsenergiepreise für den kommerziellen Ausgleich von Abweichungen zwischen Endverbraucherfahrplänen und Messwerten, sowie für die Bilanzierung der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen.
(2) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 6 wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt und von der Merit Order List ermittelt. Für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie kommt ein Aufschlag von drei Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von drei Prozent auf den mengengewichteten Durchschnittspreis je Stunde zur Anwendung. Sollten keine Abrufe vom Verteilergebietsmanager getätigt werden, so wird bezogen auf die Lieferstunde, für die Ausgleichsenergie verrechnet wird, der letztverfügbare vom Verteilergebietsmanager erzielte Preis am Spotmarkt der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt als Ausgleichsenergiepreis herangezogen und der jeweilige Auf- oder Abschlag angewandt. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes kein Preis zustande gekommen sein, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet.
(3) Die Ausgleichsenergiepreise für Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 5 und 7 berechnen sich nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt und nach den Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers von der Merit Order List. Es werden jeweils der höchste Einkaufspreis bei Abrufen in Bezugsrichtung und der niedrigste Verkaufspreis bei Abrufen in Lieferrichtung (Grenzpreise) herangezogen. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, so wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Dabei kommt für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie ein Aufschlag von zehn Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von zehn Prozent auf diesen Preisindex zur Anwendung.
(4) Für die Abrechnung der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, der besonderen Bilanzgruppen der Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Sollte für die jeweilige Lieferperiode kein Preis gebildet werden können, wird der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt zuletzt veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen.
(5) Der Ausgleichsenergiepreis ist in Cent/kWh anzugeben und auf mindestens drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.
(6) Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unterdeckung ergeben, so wird diese mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 5 und 7, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet. Die Umlage wird ein Bestandteil der Ausgleichsenergieverrechnung und ist in Cent/kWh auszuweisen. Die Umlage wird vom Bilanzgruppenkoordinator für die folgenden sechs Monate festgesetzt.
(7) Sämtliche Aufwendungen und Erlöse des Bilanzgruppenkoordinators, die zugrunde gelegten Ausgleichsenergiemengen (Preis-Mengengerüst), sowie die prognostizierten Differenzbeträge im Zusammenhang mit der Umlagenverrechnung sind der Regulierungsbehörde unaufgefordert anlässlich jeder Umlagenänderung mitzuteilen und transparent darzulegen.
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