Infolge eines Redaktionsversehens fehlt im RGBl. nach dem Wort "sein" der Punkt.
§. 32.
Alle an einer Executionshandlung Betheiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Executionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstreckungsorgane entfernt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)