Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl. § 410 Abs. 2).
Infolge eines Redaktionsversehens fehlt im RGBl. nach dem Wort "sein" der Punkt.
§. 32.
(1) Alle an einer Executionshandlung Betheiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Executionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstreckungsorgane entfernt werden.
(2) Die Ladung zu einer vom Vollstreckungsorgan vorzunehmenden Amtshandlung obliegt diesem.
(3) Beantragt der betreibende Gläubiger, dass der Vollzug unter seiner Beteiligung vorgenommen wird, so ist ihm Zeit und Ort des Vollzugs bekannt zu geben. Kommt der betreibende Gläubiger nicht zu diesem Termin, so wird in seiner Abwesenheit vollzogen. Der betreibende Gläubiger ist in diesem Fall von weiteren Vollzügen nur mehr auf neuerlichen Antrag zu benachrichtigen. Wird der betreibende Gläubiger trotz Antrags nicht vom Termin verständigt, so hat ein weiterer Termin von Amts wegen unter seiner Beteiligung stattzufinden.
Infolge eines Redaktionsversehens fehlt im RGBl. nach dem Wort "sein" der Punkt.
Schlagworte
Exekutionshandlung, Beteiligter
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096248
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