§ 32 APG

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Ausnahme vom Wegfall der Alterspension infolge der Coronavirus-Pandemie

§ 32.

§ 9 Abs. 1 ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume im Jahr 2020 anzuwenden, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40222440

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