§ 32 APG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Ausnahme vom Wegfall der Alterspension infolge der Coronavirus-Pandemie

§ 32.

§ 9 Abs. 1 ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume in den Jahren 2020 und 2021 anzuwenden, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40230064

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