Verlautbarungen
§ 32
(1) § 32.Die AMA hat Verordnungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die AMA kann für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen Druckkostenbeitrag verlangen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.
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