§ 32 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1995

Verlautbarungen

§ 32

(1) § 32.Die AMA hat Verordnungen, Formblätter und sonstige Bekanntmachungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die AMA hat für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen kostendeckenden Druckkostenbetrag zu verlangen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.

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