§ 32 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1966

§ 32. Ungültige Prüfungen

Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren Erfolg auch nur in einem Teil erschlichen wurde, ist für ungültig zu erklären. Handelt es sich um eine der im § 26 Abs. 1 und 6 erwähnten Prüfungen, so ist hiefür die in Betracht kommende akademische Behörde, sonst der Präses der Prüfungskommission zuständig. Nach Erwerbung eines akademischen Grades gilt § 37.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118728

alte Dokumentnummer

N7196613935L

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