§ 32. Ungültige Prüfungen
Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren Erfolg auch nur in einem Teil erschlichen wurde, ist für ungültig zu erklären. Handelt es sich um eine der im § 26 Abs. 1 und 6 erwähnten Prüfungen, so ist hiefür die in Betracht kommende akademische Behörde, sonst der Präses der Prüfungskommission zuständig. Nach Erwerbung eines akademischen Grades gilt § 37.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118728
alte Dokumentnummer
N7196613935L
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