§ 32 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1995

§ 32. Ungültige Prüfungen

Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren positive Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, auch nur in einem Teil erschlichen wurde, ist für ungültig zu erklären. Wurde eine positive Beurteilung für ungültig erklärt, ist die betreffende Prüfung auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen anzurechnen. Handelt es sich um eine der im § 26 Abs. 1 und 6 erwähnten Prüfungen, so ist hiefür die in Betracht kommende akademische Behörde, sonst der Präses der Prüfungskommission zuständig. Nach Erwerbung eines akademischen Grades gilt § 37.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1995

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12126003

alte Dokumentnummer

N7199549565J

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