Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1995
§ 32. Ungültige Prüfungen
Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren positive Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, auch nur in einem Teil erschlichen wurde, ist für ungültig zu erklären. Wurde eine positive Beurteilung für ungültig erklärt, ist die betreffende Prüfung auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen anzurechnen. Handelt es sich um eine der im § 26 Abs. 1 und 6 erwähnten Prüfungen, so ist hiefür die in Betracht kommende akademische Behörde, sonst der Präses der Prüfungskommission zuständig. Nach Erwerbung eines akademischen Grades gilt § 37.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1995
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12126003
alte Dokumentnummer
N7199549565J
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