§ 328 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 328.

(1) Im Verfahren über das Ansuchen sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer, bei Märkten, deren Bedeutung über das Bundesland hinausreichen könnte, auch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu hören.

(2) Der Bescheid, mit dem das Marktrecht verliehen wird, hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Angabe des Gebietes innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;
  2. 2. die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);
  3. 3. die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.

(3) Der Landeshauptmann hat die im Abs. 1 angeführten Kammern von der Verleihung des Marktrechtes zu verständigen.

(4) In einem Verfahren betreffend die Änderung eines Markttermins ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Der Landeshauptmann hat die im Abs. 1 genannten Kammern von Bescheiden, mit denen der Markttermin geändert wird, zu verständigen.

(5) Die Gemeinden haben die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Landwirtschaftskammer zu verständigen, wenn ein vorgesehener Markt nicht abgehalten wird.

(6) Ein verliehenes Marktrecht darf nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes, der die im Abs. 1 genannten Stellen vorher zu hören hat, zurückgelegt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 327 Abs. 3 nicht mehr gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070315

alte Dokumentnummer

N5197418714S

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