Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
§ 328.
(1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 324 Abs. 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.
(2) Die Gemeinde hat die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu verständigen, wenn ein vorgesehener Markt nicht abgehalten wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080724
alte Dokumentnummer
N5199324941J
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