§ 327.
(1) Zur Verleihung von Marktrechten ist der Landeshauptmann zuständig.
(2) Um die Verleihung des Marktrechtes hat die Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, unter Angabe der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden sollen, anzusuchen.
(3) Das Marktrecht ist zu verleihen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird.
(4) Ein verliehenes Marktrecht erlischt, wenn der Markt zehn Jahre hindurch nicht abgehalten worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070314
alte Dokumentnummer
N5197418713S
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