§ 327 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 327.

(1) Zur Verleihung von Marktrechten ist der Landeshauptmann zuständig.

(2) Um die Verleihung des Marktrechtes hat die Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, unter Angabe der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden sollen, anzusuchen.

(3) Das Marktrecht ist zu verleihen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird.

(4) Ein verliehenes Marktrecht erlischt, wenn der Markt zehn Jahre hindurch nicht abgehalten worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070314

alte Dokumentnummer

N5197418713S

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