§ 327 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

§ 327.

(1) Eine Verordnung der Gemeinde nach § 324 Abs. 1 ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;
  2. 2. die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);
  3. 3. die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080723

alte Dokumentnummer

N5199324940J

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