§ 326 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 326.

(1) Waren, deren Verkauf an eine Konzession gebunden ist, dürfen auch auf Märkten nur von den zur Ausübung der betreffenden Konzession berechtigten Gewerbetreibenden feilgehalten werden.

(2) Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht feilgehalten werden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Waren zu bezeichnen, auf die Abs. 2 anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075816

alte Dokumentnummer

N5198811473J

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