§ 326.
(1) Waren, deren Verkauf an eine Konzession gebunden ist, dürfen auch auf Märkten nur von den zur Ausübung der betreffenden Konzession berechtigten Gewerbetreibenden feilgehalten werden.
(2) Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht feilgehalten werden.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Waren zu bezeichnen, auf die Abs. 2 anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075816
alte Dokumentnummer
N5198811473J
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