Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
§ 326.
(1) Die §§ 324 bis 332, 368 Z 16 sowie Z 17, soweit Z 17 die §§ 324 bis 332 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten.
(2) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(3) Gewerbetreibende, die auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt Waren feilbieten oder verkaufen, haben hiebei den Original-Gewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080722
alte Dokumentnummer
N5199324939J
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