§ 3.23
Bezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
- 1. Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
Bei Nacht:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.
In diesem Fall gilt § 3.20 Z 4.
- 2. In Österreich brauchen schwimmende Anlagen, die nicht mehr als 5 m in die Wasserstraße hineinragen, abweichend von Z 1 keine Lichter führen.
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