§ 323 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.23

Bezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

  1. 1. Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:

    Bei Nacht:

    weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.

    In diesem Fall gilt § 3.20 Z 4.

  1. 2. In Österreich brauchen schwimmende Anlagen, die nicht mehr als 5 m in die Wasserstraße hineinragen, abweichend von Z 1 keine Lichter führen.

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