§ 3.23
Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
- 1. Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
- Bei Nacht:
- wei ße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.
- In diesem Fall gilt § 3.20 Z 4.
- 2. In Österreich brauchen schwimmende Anlagen abweichend von Z 1 keine Lichter führen, wenn
- a) die Anlage in einer Wasserstraße liegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
- b) die Anlage am Ufer liegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
- c) die Anlage außerhalb des Fahrwassers völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) liegt;
- d) die Anlage außerhalb des Fahrwassers am Ufer liegt und nicht mehr als 5 m in die Wasserstraße hineinragt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2017
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40190094
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