§ 323 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2017

§ 3.23

Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

  1. 1. Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
  1. wei ße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.
  1. 2. In Österreich brauchen schwimmende Anlagen abweichend von Z 1 keine Lichter führen, wenn
  1. a) die Anlage in einer Wasserstraße liegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
  2. b) die Anlage am Ufer liegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
  3. c) die Anlage außerhalb des Fahrwassers völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) liegt;
  4. d) die Anlage außerhalb des Fahrwassers am Ufer liegt und nicht mehr als 5 m in die Wasserstraße hineinragt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40190094

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