§ 31f KSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 31f

(1) § 31f.§ 6 Abs. 1 Z 9 und § 9 sind auch auf solche Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem I. Hauptstück nicht unterliegen.

(2) Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31b bis 31e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.

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