§ 31f
(1) § 6 Abs. 1 Z 9 und § 9 sind auch auf solche Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im Übrigen nicht dem I. Hauptstück unterliegen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 31e Abs. 3, kann auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
(2) Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31b bis 31e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40045316
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