§ 31f KSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 31f

(1) § 6 Abs. 1 Z 9 und § 9 sind auch auf solche Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im Übrigen nicht dem I. Hauptstück unterliegen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 31e Abs. 3, kann auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

(2) Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31b bis 31e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40045316

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)