§ 31 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 40/03, V 57/03-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Juli 2003, ausgesprochen, dass § 31 in der Stammfassung BGBl. Nr. 157/1994 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 52/2003).

Statut der Wohlfahrtseinrichtungen

§ 31.

(1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Versorgungs- und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Gewährung und Höhe der Zuwendungen, die Art der Auszahlung, allfällige Beschränkungen der Auszahlung und die Pflichten des Leistungsempfängers sind unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 30 und 31 Abs. 2 bis 7 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. Hiebei sind die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 3, 4 und 7 nicht anderes bestimmen, zur vollen Teilnahme am Versorgungs- und Sterbekassenfonds verpflichtet.

(3) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Versorgungsfonds sind Ziviltechniker befreit, deren Befugnis ruht.

(4) Das Statut hat nach Maßgabe der Grundsätze der Versicherungsmathematik vorzusehen, daß über Antrag der Ziviltechniker Ermäßigungen gewährt werden, wobei nachstehende Prozentsätze nicht überschritten werden dürfen:

  1. 1. Ermäßigungen bis zu 85 vH für Ziviltechniker, deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen aus Ziviltechnikertätigkeit einschließlich allfälliger Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung oder der ihrer Angehörigen an Ziviltechnikergesellschaften weniger als das 300 fache der Zeitgrundgebühr nach den gemäß § 33 erlassenen Honorarleitlinien beträgt;
  2. 2. Ermäßigungen bis zu 75 vH für Ziviltechniker, deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen aus Ziviltechnikertätigkeit einschließlich allfälliger Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung oder der ihrer Angehörigen an Ziviltechnikergesellschaften weniger als das 400 fache der Zeitgrundgebühr nach den gemäß § 33 erlassenen Honorarleitlinien beträgt;
  3. 3. Ermäßigung bis zu 75 vH, wenn dem Ziviltechniker und seinen Angehörigen durch seine Teilnahme an einer gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft oder der Anspruch auf eine Pension zusteht;
  4. 4. Ermäßigungen bis zu 50 vH, wenn der volle Beitrag für den Ziviltechniker eine unzumutbare Härte bedeuten würde, durch die sein angemessener Lebensunterhalt oder der seiner Angehörigen gefährdet wird;
  5. 5. Ermäßigungen bis zu 25 vH, wenn der volle Beitrag für Ziviltechniker eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

(5) Für den Fall einer gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der Beitragspflicht (Abs. 3 und 4) hat das Statut die Gewährung von Zuwendungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise auszuschließen.

(6) Das Statut hat auch zu bestimmen, daß sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu einer höheren Beitragsleistung verpflichten können, um die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Zuwendung zu erwerben. Weiters hat das Statut ausscheidenden Kammermitgliedern die Fortsetzung der Beitragsleistungen unter Wahrung der Anwartschaft auf Zuwendungen zu gestatten.

(7) Das Statut kann Ziviltechniker von der Teilnahme an beiden oder einer der Wohlfahrtseinrichtungen ausschließen, wenn ihre Mitgliedschaft zu einer Länderkammer erst ab einem bestimmten Lebensalter beginnt, das im Statut festzusetzen ist und 50 Jahre nicht unterschreiten darf.

(8) Im Statut ist vorzusehen, daß Gewinnanteile von Ziviltechnikern und deren Familienangehörigen aus Ziviltechnikergesellschaften für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 40/03, V 57/03-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Juli 2003, ausgesprochen, dass § 31 in der Stammfassung BGBl. Nr. 157/1994 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 52/2003).

Schlagworte

Versorgungskassenfonds

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154928

alte Dokumentnummer

N9199433642J

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