§ 31 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Statut der Wohlfahrtseinrichtungen

§ 31.

(1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten des Leistungsempfängers sind unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 30 und 31 Abs. 2 bis 6 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. In diesem Statut können auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Beiträge und Leistungen festgelegt werden. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen. Bei Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens sind bestehende Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen (§ 29) unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Die bis zur Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Stichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zweckgebunden. Im Pensionsfonds ist für jene Teile der Beiträge (Umlagen), welche nicht dem pesönlichen Pensionskonto gutgeschrieben werden, ein gesonderter Rechnungskreis zu bilden. Das Statut ist in den Nachrichten der Bundeskammer und Länderkammern kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, zur vollen Teilnahme verpflichtet.

(3) Von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen für die Wohlfahrtseinrichtungen sind Ziviltechniker befreit:

  1. 1. deren Befugnis ruht oder zurückgelegt wurde (Verzicht),
  2. 2. die ein bestimmtes, im Statut festzusetzendes Lebensalter erreicht haben.

(4) Das Statut hat nach Maßgabe der Grundsätze der Versicherungsmathematik vorzusehen, dass über Antrag eine Ermäßigung der Beitragspflicht gewährt werden kann:

  1. 1. bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
  2. 2. für die im Statut zu bestimmenden Zeiten der Kindererziehung;
  3. 3. für die ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft.

(5) Das Statut hat auch zu bestimmen, daß sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu einer höheren Beitragsleistung verpflichten können, um die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Leistung zu erwerben. Weiters hat das Statut ausscheidenden Kammermitgliedern die Fortsetzung der Beitragsleistungen unter Wahrung der Anwartschaft auf Leistungen zu gestatten.

(6) Im Statut ist vorzusehen, daß Gewinnanteile von Ziviltechnikern und deren Familienangehörigen aus Ziviltechnikergesellschaften für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Versorgungskassenfonds, Pensionskassenfonds

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40009427

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