Zollfreiheit für Waren zu wissenschaftlichen, erzieherischen und
ähnlichen Zwecken
§ 31
(1) § 31.In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
- a) Gegenstände der Wissenschaft und der Kunst, religiöse oder gewerbliche Gegenstände sowie Tiere, Pflanzen und Mineralien, die für Sammlungen wissenschaftlicher, kirchlicher oder gemeinnütziger Institute eingehen und zur Einreihung in diese Sammlungen sowie zur öffentlichen Besichtigung bestimmt sind;
- b) Werke von vorübergehend im Zollausland sich aufhaltenden österreichischen Künstlern;
- c) einzelne Druckschriften wissenschaftlichen, erzieherischen oder religiösen Inhalts, die für Wissenschaftler, Lehrer, Lehranstalten oder wissenschaftliche Institute als Geschenk, als Besprechungsexemplare oder zum Zwecke des Meinungsaustausches eingehen und nicht zum Verkauf bestimmt sind;
- d) Waren, die ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen, nicht Erwerbszwecken dienenden Forschung bestimmt sind, sofern sie im Zollgebiet nicht oder in nicht zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden; (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 6)
- e) Lehrmittel, die ausschließlich als Anschauungs- oder Übungsmaterial für den Unterricht dienen, sofern sie zu diesem Zweck für öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Lehranstalten oder für öffentlich-rechtliche Körperschaften eingeführt werden und im Zollgebiet nicht oder in nicht zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden;
- f) Einrichtungsgegenstände, insbesondere medizinische Geräte und Apparate, die unmittelbar der Untersuchung oder Behandlung von Kranken dienen und für öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Krankenanstalten eingeführt werden, sofern sie im Zollgebiet nicht oder nicht in zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden.
(BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 5)
(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 lit. a, d, e und f erstreckt sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer, wenn die Waren entgeltlich von einem Unternehmer geliefert werden. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 5)
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