§ 31 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Zollfreiheit für Waren zu wissenschaftlichen, erzieherischen und
ähnlichen Zwecken

§ 31.

(1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:

  1. a) Gegenstände der Wissenschaft und der Kunst, religiöse oder gewerbliche Gegenstände sowie Tiere, Pflanzen und Mineralien, die für Sammlungen wissenschaftlicher, kirchlicher oder gemeinnütziger Institute eingehen und zur Einreihung in diese Sammlungen sowie zur öffentlichen Besichtigung bestimmt sind;
  2. b) Werke von vorübergehend im Zollausland sich aufhaltenden österreichischen Künstlern;
  3. c) einzelne Druckschriften wissenschaftlichen, erzieherischen oder religiösen Inhalts, die für Wissenschaftler, Lehrer, Lehranstalten oder wissenschaftliche Institute als Geschenk, als Besprechungsexemplare oder zum Zwecke des Meinungsaustausches eingehen und nicht zum Verkauf bestimmt sind;
  4. d) Waren, die ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen, nicht Erwerbszwecken dienenden Forschung bestimmt sind, sofern sie im Zollgebiet nicht oder in nicht zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden; (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 6)
  5. e) Lehrmittel, die ausschließlich als Anschauungs- oder Übungsmaterial für den Unterricht dienen, sofern sie zu diesem Zweck für öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Lehranstalten oder für öffentlich-rechtliche Körperschaften eingeführt werden und im Zollgebiet nicht oder in nicht zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden;
  6. f) Einrichtungsgegenstände, insbesondere medizinische Geräte und Apparate, die unmittelbar der Untersuchung oder Behandlung von Kranken dienen und für öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Krankenanstalten eingeführt werden, sofern sie im Zollgebiet nicht oder nicht in zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden.

(2) Zur Durchführung des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, BGBl. Nr. 180/1958, und, sobald es für Österreich in Kraft getreten ist, des Protokolls vom 1. März 1977 zu diesem Abkommen wird bestimmt:

  1. 1. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aus dem Abkommen und dem Protokoll betreffend die begünstigte Einfuhr oder Ausfuhr von Waren sind von den Zollämtern entsprechend den geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu vollziehen.
  2. 2. Alle Einrichtungen, die den durch das Abkommen oder das Protokoll festgelegten näheren Voraussetzungen entsprechen, sind zur zollfreien Einfuhr zugelassene oder ermächtigte Einrichtungen im Sinne des Abkommens oder Protokolls. Anträge auf Gewährung der Zollfreiheit gelten als Erklärung, daß die im Abkommen oder Protokoll vorgesehenen Voraussetzungen für die Zollfreiheit gegeben sind.

(3) Die Begünstigungen nach Abs. 1 lit. a, d, e und f und nach den im Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen erstrecken sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer, wenn die Waren entgeltlich von einem Unternehmer erworben werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051742

alte Dokumentnummer

N3199222259J

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