Tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 62 Abs. 23).
Munition für Schusswaffen der Kategorie C
§ 31.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (§ 34 Abs. 1) sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A oder B (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40271916
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