§ 31 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Entgegennahme einer Meldung

§ 31.

(1) Jeder einschlägige Gewerbetreibende ist verpflichtet, Meldungen gemäß § 30 entgegenzunehmen; ihm gebührt hierfür angemessenes Entgelt. Der Gewerbetreibende hat die Entgegennahme der Meldung abzulehnen, wenn er keine Gewißheit darüber besitzt, daß die Schußwaffe der Meldepflicht unterliegt.

(2) Meldungen gemäß § 30 von Menschen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet haben, sind von den Gewerbetreibenden an die Landespolizeidirektion zu übermitteln; gegebenenfalls überreichte schriftliche Erklärungen, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, sind anzuschließen. Die Landespolizeidirektion leitet Meldungen, denen keine solche Erklärung angeschlossen ist, dem Bundesminister für Inneres weiter, der den Wohnsitzstaat des Betreffenden über den Erwerb der Waffen in Kenntnis setzt.

(3) Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, von sämtlichen von ihm über eine Meldung gemäß § 30 ausgestellten Bestätigungen durch sieben Jahre eine Gleichschrift (Kopie) aufzubewahren und den Sicherheitsbehörden auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren und Auskünfte aus ihnen zu erteilen. Er darf die ihm ausschließlich in Wahrnehmung dieser Aufgaben bekanntgewordenen personenbezogenen Daten nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung übermitteln.

(4) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den nach dem Sitz des Gewerbetreibenden zuständigen Landeshauptmann unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.

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