Aufhebung der Unterbringung
§ 31.
(1) Vor Ablauf der festgesetzten Fristen ist über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden, wenn eine der im § 28 Abs. 1 genannten Personen dies beantragt oder das Gericht begründete Bedenken gegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung hegt.
(2) Die §§ 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR12035209
alte Dokumentnummer
N2199011296J
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