§ 31 UbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2023

6. Abschnitt

Aufhebung der Unterbringung

Aufhebung der Unterbringung

§ 31.

(1) Vor Ablauf der festgesetzten Fristen ist über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden, wenn der Patient oder sein Vertreter dies beantragt oder das Gericht begründete Bedenken gegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung hegt.

(2) Die §§ 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245867

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