§ 31 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Prüfung des Bauentwurfes

§ 31.

Für den Bau von Seilbahnanlagen und für die Veränderung der Infrastruktur, von Teilsystemen sowie von Sicherheitsbauteilen ist ein Bauentwurf zu erstellen, sofern es sich nicht um geringfügige Maßnahmen im Sinne § 18 Abs. 1 Z 2 handelt.

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