§ 31 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 14.11.2007

Prüfung des Bauentwurfes

§ 31.

Für den Bau von Seilbahnen und für die Veränderung der Infrastruktur, von Teilsystemen sowie von Sicherheitsbauteilen ist ein Bauentwurf zu erstellen, sofern es sich nicht um Maßnahmen im Sinne § 18 Abs. 1 Z 2 handelt.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40092128

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