Prüfung des Bauentwurfes
§ 31.
Für den Bau von Seilbahnen und für die Veränderung der Infrastruktur, von Teilsystemen sowie von Sicherheitsbauteilen ist ein Bauentwurf zu erstellen, sofern es sich nicht um Maßnahmen im Sinne § 18 Abs. 1 Z 2 handelt.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40092128
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