Zu § 53
§ 31
§ 31. Der Standesbeamte hat für die Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Gesetzes und für die Beurkundung von Erklärungen nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 18 dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
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