§ 31 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Zu § 53

§ 31

(1) § 31.Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Gesetzes in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.

(2) Der Standesbeamte hat für die Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen nach der in Abs. 1 angeführten Bestimmung Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 18 dieser Verordnung zu verwenden.

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