6. Abschnitt
Personenstandsurkunden und Abschriften Personenstandsurkunden
§ 31
(1) § 31.Personenstandsurkunden sind Auszüge aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen Inhalt der Eintragung wiedergeben.
(2) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen
- 1. Geburtsurkunden;
- 2. Heiratsurkunden;
- 3. Sterbeurkunden.
(3) Hinweise (§ 8 Abs. 4) sind nicht in die Personenstandsurkunden einzutragen.
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