§ 31 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

6. Abschnitt

Personenstandsurkunden und Abschriften Personenstandsurkunden

§ 31.

(1) Personenstandsurkunden sind Auszüge aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen Inhalt der Eintragung wiedergeben.

(2) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen

  1. 1. Geburtsurkunden;
  2. 2. Heiratsurkunden;
  3. 3. Urkunden über Todesfälle.

(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Partnerschaftsurkunden auszustellen.

(3) Hinweise (§ 8 Abs. 4) sind nicht in die Personenstandsurkunden einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113199

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